Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 69
BDGForm, Frist und Zulassung der Revision
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Stand 2024-10-10