Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
§ 86
BDGVerwaltungsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2024-10-10