(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen:
1.
im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde,
2.
in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder
3.
durch Veröffentlichung im Internet.
(2)
Die Gemeinden haben eine der in Absatz 1 bezeichneten Formen der öffentlichen Bekanntmachung durch Satzung festzulegen. Amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen.
(3)
Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Vorschrift durch Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.