(1)
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2)
Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in den Formen des § 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)
Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.