(1)
Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen, ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde kann sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Die Bereitstellung im Internet und die Internetadresse sind in der Satzung nach § 1 Absatz 2 anzugeben. § 5 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2)
§ 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.