Jurafuchs

§ 2

BekVO
Bekanntmachung durch Aushang
Stand 1981-10-15
(1)
In Gemeinden mit nicht mehr als 25 000 Einwohnern kann die Satzung bestimmen, dass die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder der Ortsräte durch Aushang an einer oder mehreren Bekanntmachungstafeln erfolgt. Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Den genauen Standort der Bekanntmachungstafeln bestimmt die Satzung.
(2)
Der Aushang hat spätestens am vierten, bei Dringlichkeitssitzungen spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zu erfolgen. Auf den Bekanntmachungen sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme durch Unterschrift zu bescheinigen.

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