(1)
Der Bezirkstag beschließt in Sitzungen. Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bezirksrätinnen und Bezirksräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Bezirksrätinnen und Bezirksräte anwesend und stimmberechtigt ist.
(2)
Wird der Bezirkstag infolge vorausgegangener Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.