Die Rechtsaufsicht über die Bezirke obliegt dem Staatsministerium des Innern, Sport und Integration.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 91 Inhalt und Grenzen der AufsichtArt. 93 Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde →