Im übertragenen Wirkungskreis haben die Bezirke die staatlichen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind.
Art. 50
BezirksordnungAufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben
Stand 1998-08-22