Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Bezirk.
Art. 95
BezirksordnungRecht der Ersatzvornahme
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22