Jurafuchs

§ 2

Bremisches Abgabengesetz
Verwaltung der Realsteuern
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-09-22
(1)
In der Stadtgemeinde Bremen wird die Gewerbesteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet.
(2)
In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Gewerbesteuer unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.

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