Für die Grunderwerbsteuer beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen der Rechtsvorgang zu einer Eintragung des Grunderwerbs in das Grundbuch führen kann, nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber des Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
§ 2a
Bremisches AbgabengesetzBeginn der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-09-22