(1)
Die nach gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2)
Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
a)
die Abgabenpflicht neu begründet wird,
b)
der Abgabenschuldner wechselt,
c)
der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.