Jurafuchs

§ 3

Bremisches Abgabengesetz
Anwendung von Bundesrecht
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-09-22
(1)
Auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, finden, wenn sich ihre Geltung nicht schon aus Bundesrecht ergibt, nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:
(2)
Absatz 1 findet auch Anwendung auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) sowie die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge im Sinne von § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Der Siebente Teil der Abgabenordnung (Absatz 1 Nr. 1) findet keine Anwendung auf die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge (Absatz 2 Nr. 2)
(4)
Auf die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

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