(1) Eine Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
(2) Der Verantwortliche dokumentiert in den Fällen des Absatzes 1, aus welchen Gründen er von einer Benachrichtigung der betroffenen Person abgesehen hat.
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