(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fortbildungs- und Prüfungszwecken ist zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
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