(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zulässig, soweit sie
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und in den weiteren Fällen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß dieses Abschnitts sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte, Freiheiten und Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sollen insbesondere die Maßnahmen gemäß Nummer 1, 4, 7, 8 und 9 treffen.
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