Jurafuchs
§ 21

§ 21

BremDSGVOAG
Aufgaben und Befugnisse
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stand 2018-10-26
(1) Die oder der Landesbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung. Sie oder er überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (2) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den nicht-öffentlichen Stellen in der Freien Hansestadt Bremen. (3) Die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aus Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679. Daneben hat die oder der Landesbeauftragte folgende Aufgaben: (4) Die oder der Landesbeauftragte ist als Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 und 2 zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, diesem Gesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz. (5) Die weiteren Befugnisse der oder des Landesbeauftragten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Die oder der Landesbeauftragte kann

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