Jurafuchs
§ 8

§ 8

BremDSGVOAG
Beschränkung der Informationspflicht
Rechte der betroffenen Person
Stand 2018-10-26
(1) Eine Information der betroffenen Person nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange (2) Der Verantwortliche dokumentiert in den Fällen des Absatzes 1, aus welchen Gründen er von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.

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