Jurafuchs

§ 1

BremVwVG
Geltungsbereich
Stand 2026-03-13
(1)
Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist.

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