(1)
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, oder hat die pflichtige Person der Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, oder der Verpflichtung zu einem wiederholten Handeln zuwidergehandelt, so setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.
(2)
Die Festsetzung ist zuzustellen.