(1)
Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.
(2)
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro, und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.