(1)
Zwangsmittel sind:
1.
Zwangsgeld ( § 14 ),
2.
Ersatzvornahme ( § 15 ),
3.
unmittelbarer Zwang ( § 16 ).
(2)
Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.