Jurafuchs

§ 21

BremVwVG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2026-03-13
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →