Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes).