Jurafuchs

§ 31

LDG NRW
Abschließende Anhörung
Stand 2004-11-16
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll.

Kapitel 3 Abschlussentscheidung

Meine Notizen

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