(1)
Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.
(2)
Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1 Klageverfahren