Jurafuchs

§ 51

LDG NRW
Senate für Disziplinarsachen
Stand 2004-11-16
(1)
Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.
(2)
Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1 Klageverfahren

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