Jurafuchs

§ 4

LDG NRW
Gebot der Beschleunigung
Stand 2004-11-16
(1)
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
(2)
Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →