Jurafuchs

§ 78

LDG NRW
Begnadigung
Stand 2004-11-16
(1)
Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2)
Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 30 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6

Besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte von Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →