Jurafuchs

§ 75

LDG NRW
Gerichtskosten
Stand 2004-11-16
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anwendbar.

Teil 5

Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Meine Notizen

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