(1)
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
(2)
Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne des Absatzes 1, wenn
1.
es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.
(3)
Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne des Absatzes 4 ausstellen und übermitteln.
(4)
Rechnungsempfänger sind alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB.
(5)
Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.