(1)
Rechnungsdaten, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.
(2)
Rechnungsdaten, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.