Jurafuchs

§ 4

ThürERechVO
Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und die Übermittlung
Stand 2019-11-18
(1)
Rechnungsempfänger müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die den Anforderungen des Datenaustauschstandards XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sie müssen auch elektronische Rechnungen verarbeiten, wenn sie den Anforderungen der europäischen Norm EN 16931 für die elektronische Rechnungsstellung (ABl. L 266 vom 16.10.2017, Seite 19) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2)
Öffentliche Auftraggeber der Landesverwaltung müssen als Rechnungsempfänger die elektronischen Rechnungen unter Nutzung des Zentralen Rechnungseingangsportals im Sinne des § 2 Abs. 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) elektronisch empfangen. Andere als die in Satz 1 genannten Auftraggeber nach § 14 ThürEGovG können als Rechnungsempfänger elektronische Rechnungen unter Nutzung des Zentralen Rechnungseingangsportals im Sinne des § 2 Abs. 2 OZG elektronisch empfangen. Eine Registrierung am Zentralen Rechnungseingangsportal ist für Rechnungssteller und Rechnungssender verpflichtend. Satz 2 gilt nur, soweit die öffentlichen Auftraggeber dem Geltungsbereich des Thüringer E-Government-Gesetzes unterliegen.
(3)
Die öffentlichen Auftraggeber außerhalb der Landesverwaltung, die als Rechnungsempfänger nicht das Zentrale Rechnungseingangsportal nutzen, stellen die Annahme elektronischer Rechnungen auf geeignete Art und Weise sicher. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser auch unter Nutzung der Transportinfrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) anzubieten.
(4)
Elektronische Rechnungen, die über das Zentrale Rechnungseingangsportal nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

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