Jurafuchs

§ 5

ThürERechVO
Inhalt der elektronischen Rechnung
Stand 2019-11-18
(1)
Die elektronische Rechnung hat, wenn sie über ein zentrales Rechnungseingangsportal nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 übermittelt wird, neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers (Leitweg-Identifikationsnummer),
2.
die Bankverbindungsdaten,
3.
die Zahlungsbedingungen und
4.
eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
(2)
Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
1.
die Lieferantennummer,
2.
eine Bestellnummer.

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