(1)
Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen besteht, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den nach § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
(2)
Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung besteht darüber hinaus auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den jeweils maßgeblichen Schwellenwert nach Absatz 1 unterschreitet.