Jurafuchs

Artikel 23

EUV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Stand 1992-02-07
Artikel 23

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.