Jurafuchs

Artikel 29

EUV
(ex-Artikel 15 EUV)
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Stand 1992-02-07
Artikel 29

(ex-Artikel 15 EUV)

Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.