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Jurafuchs

Art. 33

EUV
(ex-Artikel 18 EUV)
Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen.
1Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. 2Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.

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