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Jurafuchs

Art. 25

EUV
(ex-Artikel 12 EUV)
Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen.
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt, b) Beschlüsse erlässt zur Festlegung i) der von der Union durchzuführenden Aktionen, ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte, iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse, und c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.

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