Jurafuchs

Artikel 25

EUV
(ex-Artikel 12 EUV)
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Stand 1992-02-07
Artikel 25

(ex-Artikel 12 EUV)

Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie

a)
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b)
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
c)
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.