Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
a)
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b)
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
c)
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.