Flüchtlinge im Sinne des § 2 sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG. Ausgenommen hiervon sind Personen nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ThürFlüAG, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 AufenthG sind und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.
§ 1
ThürFlüKEVOBegriffsbestimmung
Stand 1999-12-21