Jurafuchs

§ 3

ThürFlüKEVO
Investitionspauschalen 1)
Stand 1999-12-21
[...] Während der in den Sätzen 4 und 5 genannten Zeiträume ist es zulässig, die Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge zu nutzen. Die mittels Investitionspauschale zur Flüchtlingsunterbringung vorfinanzierten Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften können mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, kurzfristig die nach den Sätzen 6 und 7 anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen. 2) [...]

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