Jurafuchs

§ 4

ThürFlüKEVO
Abrechnungsverfahren
Stand 1999-12-21
(1)
Leistungen nach § 2 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.
(2)
Die Erstattung von Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.
(3)
Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sind die tatsächlich am letzten Tag eines Monats vorgehaltenen Unterbringungsplätze (Erstattungsstichtag). Werden Unterbringungsplätze zum Erstattungsstichtag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht vorgehalten, erfolgt für diese keine Erstattung. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben der in Absatz 1 genannten Behörde jeweils bis zum 20. eines Monats mit Stichtag des letzten Tages des Vormonats eine statistische Übersicht mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1.
zur Kapazität
a)
der einzelnen zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsunterkünfte und
b)
der Einzelunterkünfte in ihrer Gesamtheit sowie
2.
zu der tatsächlichen Belegung, aufgegliedert nach Personen, die § 1 unterfallen, sowie Personen, die nicht zum Personenkreis nach § 1 gehören.

Wird diese statistische Übersicht mittels eines von der in Absatz 1 genannten Behörde vorgegebenen Formulars nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, stellt diese die Prüfung der Erstattung der beantragten Kosten bis zur ordnungsgemäßen Vorlage der statistischen Übersicht ganz oder anteilig zurück.

(4)
Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden.
(5)
Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.
(6)
Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ist jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, beginnend mit Ablauf des Jahres 2023, jeweils bis zum Ablauf des 31. Dezember des Folgejahres bei der in Absatz 1 genannten Behörde gesondert zu beantragen. In dem Antrag sind die tatsächlich entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 darzulegen. Für die Nachweisführung und Abrechnung ist ein von der in Absatz 1 genannten Behörde vorgegebenes Abrechnungsformular zu verwenden, das vom Leiter der Finanzverwaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften für die Richtigkeit der Angaben zu unterzeichnen ist. Die entsprechenden Belege zu den im Abrechnungsformular aufgeführten Mehrkosten sind der in Absatz 1 genannten Behörde auf deren Anforderungen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mittels formgerechter Abrechnung geltend gemacht wird. Absatz 5 Satz 3 findet Anwendung.
(7)
Die Kosten nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gesondert beim Landesverwaltungsamt abzurechnen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 5 Satz 1 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zu der in Satz 1 genannten Frist mittels Abrechnung geltend gemacht wird.
(8)
Maßgeblich für die Höhe der Erstattung nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, die für eine Unterbringung der in § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung genannten Personen notwendig und angemessen waren.

Meine Notizen

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