(1)
Kosten nach § 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, sind nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen zu erstatten.
(2)
Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird für den Zeitraum 2017 evaluiert.
(3)
Soweit § 3 Satz 6 bis 8 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Nutzung der mittels Investitionspauschale vorfinanzierten Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge und für im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke innerhalb der Zweckbindungsfrist ermöglicht, gelten diese Regelungen auch nach Außerkrafttreten des § 3 fort.
(4)
Soweit für Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften eine Investitionspauschale gezahlt worden ist, ist die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG unter Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Maßgaben sicherzustellen. Während der Zweckbindungsfrist können die vom Land vorfinanzierten Unterbringungsplätze mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere Zwecke als der Unterbringung von Ausländern genutzt werden, soweit gewährleistet ist, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, die anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) nach Aufforderung des Landesverwaltungsamtes kurzfristig zur Verfügung stehen.
(5)
Die Höhe der Pauschalen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist jährlich, erstmalig für das Jahr 2023 bis spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, zu überprüfen. Die Höhe der Pauschale nach § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 ist grundsätzlich jeweils nach fünf Jahren zu überprüfen; dieser Zeitraum beginnt erstmalig am 1. Juli 2026. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Gebietskörperschaften haben die für die Überprüfung erforderlichen Daten auf Anforderung in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies von einzelnen Gebietskörperschaften trotz zweimaliger Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht, wird auf der Grundlage der Kostenabrechnungen nach § 4 für das zu überprüfende Jahr eine Kostenschätzung durchgeführt.