Jurafuchs

§ 2

ThürFlüKEVO
Kostenerstattung
Stand 1999-12-21
(1)
Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden:
1.
für die Unterbringung eine monatliche Pauschale nach Absatz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 bis 5, soweit ein Platz zur Unterbringung von Flüchtlingen tatsächlich zur Verfügung steht (Unterbringungsplatz),
2.
für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 93,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) normierten Vorgaben erfüllt werden,
3.
die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet,
4.
die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung.

Die in § 4 Abs. 1 genannte Behörde gibt spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Vorjahres die nach Satz 2 Nr. 1 im Folgejahr je Landkreis und kreisfreier Stadt vorzuhaltende Anzahl an Unterbringungsplätzen bekannt (Kapazitätsvorgabe); abweichend von Halbsatz 1 erfolgt die Kapazitätsvorgabe der in § 4 Abs. 1 genannten Behörde für das Jahr 2023 spätestens bis zum Ablauf des Tages, der einen Monat auf das Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz folgt. Die Kapazitätsvorgabe nach Satz 3 Halbsatz 2 wird bis einschließlich 31. Dezember 2026 mindestens beibehalten und kann für die Jahre 2024 bis 2026 nach Satz 3 Halbsatz 1 erhöht werden. Die Kapazitätsvorgabe nach Satz 3 umfasst je Landkreis und kreisfreier Stadt zwei vorzuhaltende Unterbringungsplätze, die barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt.

(2)
Die monatliche Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 beträgt
1.
294 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz im jeweiligen Landkreis und
2.
332 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz in der jeweiligen kreisfreien Stadt,

soweit sich die Unterbringungsplätze im Rahmen der Kapazitätsvorgabe nach Absatz 1 Satz 3 und 4 befinden. Erfolgt über die Kapazitätsvorgabe nach Absatz 1 Satz 3 und 4 hinaus eine Bereitstellung von Unterbringungsplätzen auf Veranlassung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörde, beträgt die monatliche Pauschale

1.
324 Euro je zusätzlich vorgehaltenem Unterbringungsplatz im jeweiligen Landkreis und
2.
362 Euro je zusätzlich vorgehaltenem Unterbringungsplatz in der jeweiligen kreisfreien Stadt.

Werden die in Absatz 1 Satz 5 genannten Plätze nach dem 31. Dezember 2022 geschaffen, beträgt die monatliche Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 für diese Unterbringungsplätze abweichend von Satz 1

1.
354 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz im jeweiligen Landkreis und
2.
392 Euro je vorgehaltenem Unterbringungsplatz in der jeweiligen kreisfreien Stadt.

Als vorgehalten gelten nur nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gemeldete Unterbringungsplätze nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2, die tatsächlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung unter Einhaltung der Mindeststandards nach der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung zur Verfügung stehen, soweit nicht eine Ausnahme nach § 3 ThürGUSVO vorliegt.

(3)
(aufgehoben)
(4)
Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt.
(5)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die wegen eines dringenden öffentlichen Interesses mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes tatsächlich verauslagt wurden. Voraussetzung für die Erstattung ist der jährliche Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Erstattungsfähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere Gebäude- und Grundstücksmietkosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Ausstattungs- und Einrichtungskosten, Betriebskosten und Dienstleisterkosten für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1. Die diesem Zweck entsprechende Nutzung ist für die Dauer von vier Jahren sicherzustellen. Für den in Satz 5 genannten Zeitraum findet eine Kostenerstattung nach Satz 1 statt. Abweichende Nutzungen, insbesondere für die Unterbringung von Personen, die nicht zum Personenkreis nach § 1 gehören, sind während des in Satz 5 genannten Zeitraums nur nach vorheriger Zustimmung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörde zulässig, die insbesondere den aktuellen oder künftigen Unterbringungsbedarf der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zugrunde legt.
(6)
Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →