Jurafuchs

§ 1

FraktionsG
Fraktionsbildung
Stand 1994-12-18
(1)
Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2)
Der, dem oder den Abgeordneten der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.
(3)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

Meine Notizen

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