(1)Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.(2)Der, dem oder den Abgeordneten der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.(3)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Rechtsstellung →