(1)Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.(2)Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Aufgaben§ 5 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter →