(1)
Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.
(2)
Für Leistungen nach Abs. 1 gelten die §§ 6 und 9 entsprechend.