(1)
Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.
(2)
Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die nach Satz 1 vorgenommenen Rechtshandlungen binden das Land nicht.
(3)
Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.