Jurafuchs

§ 2

FraktionsG
Rechtsstellung
Stand 1994-12-18
(1)
Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.
(2)
Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die nach Satz 1 vorgenommenen Rechtshandlungen binden das Land nicht.
(3)
Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

Meine Notizen

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