Jurafuchs

§ 2

FRGGBbg
Aufgabenarten
Stand 2009-04-03
(1)
Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die nach § 1 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, sofern nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Wege der Organleihe durch die Landräte und Oberbürgermeister oder die Übertragung von Aufgaben als Landesauftragsangelegenheiten auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, wenn die Besonderheit der Aufgabe, deren Komplexität oder der hohe Spezialisierungsgrad ein uneingeschränktes Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erfordert.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →