(1)
Die den Landkreisen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten sind auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu übertragen, wenn
1.
die Aufgabe besonders publikumsintensiv ist oder sich für eine orts- und bürgernahe Wahrnehmung eignet oder
2.
ihre Erledigung besondere Orts- und Objektkenntnisse erfordert oder
3.
die Aufgabe in engem Zusammenhang mit solchen Aufgaben steht, die bereits von den Ämtern oder Gemeinden wahrgenommen werden oder
4.
die wesentlichen Grundlagen für die Erfüllung der Aufgaben von den Ämtern und Gemeinden erarbeitet und vorbereitet werden,
es sei denn, die Aufgaben können von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern nicht sachgerecht, wirtschaftlich und effektiv erfüllt werden.
(2)
Werden durch Landesrecht Aufgaben der Landkreise auf die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übertragen, so sind die Regelungen der §§ 3 bis 5 entsprechend anzuwenden und die Kreisumlage dem Umfang des Aufgaben-, Personal- und Vermögensübergangs anzupassen. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung treffen.