Für die nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 übergehenden Aufgaben finden die Regelungen des § 2 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Aufgabenarten§ 4 Personalüberleitung →